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Um Direktzahlungen erhalten zu können, sind von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zahlreiche Anforderungen zu erfüllen. Diese umfassen einerseits allgemeine Bedingungen, wie Rechtsform, Ausbildung, zivilrechtlicher Wohnsitz usw., andererseits sind auch strukturelle und soziale Kriterien für den Bezug massgebend wie beispielsweise ein minimaler Arbeitsbedarf oder das Alter der Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin. Hinzu kommen weitere Auflagen, die unter den Begriff «Ökologischer Leistungsnachweis» (ÖLN) fallen. Die Anforderungen des ÖLN umfassen eine ausgeglichene Düngerbilanz, einen angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen, die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Inventaren von nationaler Bedeutung, eine geregelte Fruchtfolge, einen geeigneten Bodenschutz, eine gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie eine tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Ziel des ÖLN ist die Förderung einer umweltschonenden, nachhaltigen und tierschutzkonformen Produktion in der Landwirtschaft. Der ÖLN ist in der Bundesverfassung als Voraussetzung für die Direktzahlungen festgehalten. Mängel bei den massgebenden Vorschriften haben Kürzungen oder eine Verweigerung der Direktzahlungen zur Folge.

Die Direktzahlungen an Ganzjahresbetriebe sind auf Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben begrenzt. Eine Ausnahme besteht für die Biodiversitätsbeiträge und den Landschaftsqualitätsbeitrag. Diese beiden Direktzahlungsarten können auch an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, an Kantone und an Gemeinden ausbezahlt werden. Damit lassen sich räumliche Lücken in Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsprojekten vermeiden.

Altersgrenze: Im 65. Altersjahr werden die Direktzahlungen noch ausgerichtet. Im Jahr des 66. Geburtstags entfällt die Beitragsberechtigung. Ziel der Altersgrenze ist, Verzögerungen bei der Hofübergabe entgegen zu wirken und den Strukturwandel im Generationenwechsel zu fördern. Zudem treten die Leistungen der AHV und gegebenenfalls weiterer Vorsorgewerke an die Stelle des selbständigen Erwerbseinkommens aus der Landwirtschaft.

Für eine nachhaltige und effiziente Leistungserbringung und eine gute landwirtschaftliche Praxis ist ein solides Fachwissen notwendig. Daher verlangt das Landwirtschaftsgesetz, dass der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin als Voraussetzung für die Direktzahlungen über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen muss. Die Anforderungen können einerseits mit einer abgeschlossenen Grundbildung im Berufsfeld Landwirtschaft, einer höheren landwirtschaftlichen Ausbildung oder einer Ausbildung zur Bäuerin mit Fachausweis erfüllt werden. Andererseits werden auch andere gemäss dem Berufsbildungsgesetz abgeschlossene Grundbildungen akzeptiert, wenn diese mit einer von den Kantonen in Zusammenarbeit mit der massgebenden Organisation der Arbeitswelt geregelten landwirtschaftlichen Weiterbildung oder mit drei Jahren landwirtschaftlicher Praxis ergänzt sind. Die Ausbildung muss zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung abgeschlossen sein. Damit können Probleme mit der Rückzahlung bei Nichtabschluss oder Nichtbestehen der Weiterbildung vermieden werden.

Die Ausbildungsanforderung muss nicht erfüllt werden, wenn der Betrieb im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze an den Ehepartner oder die Ehepartnerin übergeben wird. Dabei wird eine mindestens 10-jährige Mitarbeit vorausgesetzt. Damit können Härtefälle vermieden werden, wenn beispielsweise kein Bewirtschaftungsnachfolger oder keine Bewirtschaftungsnachfolgerin vorhanden ist. Ebenfalls keine Ausbildung müssen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben im Berggebiet mit weniger als 0,50 Standardarbeitskräften (SAK) aufweisen.

Bei Personengesellschaften werden die Beiträge anteilsmässig je Person gekürzt, welche die Altersgrenze überschritten hat. Bei einer Direktzahlungssumme von 60 000 Franken würden die Beiträge somit bei einer Gesellschaft mit drei Partnern um einen Drittel auf 40 000 Franken gekürzt, wenn ein Partner die Altersgrenze überschritten hat.

Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn ein Betrieb mindestens 0,20 SAK aufweist. Mit der Mindestbetriebsgrösse werden Kleinbetriebe abgegrenzt und damit der administrative Aufwand durch die Vermeidung von Bagatellsubventionen vermindert.

Pro SAK des Betriebes werden maximal 70 000 Franken Direktzahlungen ausgerichtet. Nicht einbezogen in diese Begrenzung werden Vernetzungs-, Landschaftsqualitäts-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeiträge. Aufgrund der kantonalen Mitfinanzierung der Landschaftsqualitäts- und der Vernetzungsbeiträge würde der Vollzug unverhältnismässig erschwert, wenn bei diesen Beiträgen die SAK-Begrenzung wirksam würde. Auch die Ressourceneffizienzbeiträge, wie z. B. für den Kauf von Pflanzenschutzgeräten, sind von der SAK-Begrenzung ausgenommen. Ebenso ist der Übergangsbeitrag ausgenommen.
 

Wirkung der Begrenzungen der Direktzahlungen pro Standardarbeitskraft

Betroffene
Betriebe
BeitragsreduktionAnteil am Beitrag
der betroffenen Betriebe
Anteil am
Total DZ
JahrAnzahlFr.%%
201430173 6228,130,01
201535190 7186,200,01
20163821 714 6117,160,06
20173281 460 0347,150,05
20182801 326 3427,270,05
20192791 354 7457,400,05

Quelle: BLW 


Mindestens 50 % der auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten müssen durch betriebseigene Arbeitskräfte ausgeführt werden. Betriebe, die mehrheitlich von betriebsfremden Arbeitskräften bewirtschaftet werden, erhalten keine Direktzahlungen.

Von den 48 903 (Vorjahr: 49 664) über der Erhebungslimite des Bundes liegenden und 2019 in AGIS erfassten Betrieben erhalten 43 940 (Vorjahr: 44 627) Ganzjahresbetriebe Direktzahlungen.


Anzahl der Ganzjahres- und Sömmerungsbetriebe nach Kantonen für 2019


Die obigen Ausführungen beziehen sich auf die Anforderungen an Ganzjahresbetriebe. Für den Bezug von Direktzahlungen im Sömmerungsgebiet muss die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter den Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 10 DZV). Zusätzlich müssen die Bewirtschaftungsanforderungen auf dem Betrieb erfüllt sein (vgl. Art. 29–34 DZV und den Beitrag zu Sömmerungsbetrieben in diesem Agrarbericht.

Daniel Meyer, BLW, Fachbereich Direktzahlungsgrundlagen, daniel.meyer@blw.admin.ch

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