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Gemeinsame Agrarpolitik der EU (GAP)

Neue GAP 2021–2027

Die EU-Kommission plant, die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) für den nächsten mehrjährigen EU-Finanzrahmen für die Jahre 2021 bis 2027 zu überarbeiten. Nach einer einleitenden Konsultation zur Zukunft der GAP wurden die Legislativvorschläge zur neuen GAP am 1. Juni 2018 vorgelegt. Die Kommission schlägt vor, die Finanzmittel für die Gemeinsame Agrarpolitik um ca. 5 % zu kürzen. Die Direktzahlungen an die Landwirte könnten ab 2020 somit um rund 5 % tiefer ausfallen. Die neue GAP soll neun Ziele umfassen:

  1. Sicherung angemessener Einkommen

  2. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

  3. Faireres Kräfteverhältnis in der Lebensmittelversorgungskette

  4. Klimaschutzmassnahmen

  5. Umweltschutz

  6. Erhaltung von Landschaften und biologischer Vielfalt

  7. Förderung des Generationenwechsels

  8. Lebendige ländliche Gebiete

  9. Schutz von Gesundheit und Lebensmittelqualität

Die neue GAP zielt auf mehr Flexibilität und Vereinfachung, gezieltere Ausrichtung der Unterstützung, höhere Ambitionen beim Umwelt- und Klimaschutz und stärkere Nutzung von Wissen und Innovation ab. Die GAP wird die Funktionsweise der Agrarpolitik vereinfachen, um den Landwirten und der Gesellschaft einen Mehrwert zu bringen. Die GAP wird die Unterstützung von kleinen und mittleren Familienbetrieben sowie Junglandwirten verstärken. Ein Ziel der künftigen GAP ist zudem, die Entwicklung ländlicher Gemeinschaften zu fördern. Die neue GAP führt sowohl obligatorische als auch freiwillige Umwelt- und Klimaschutzmassnahmen ein. Zudem werden Direktzahlungen an höhere Umwelt- und Klimaschutzanforderungen geknüpft. Die modernisierte GAP wird Investitionen in Forschung und Innovation verstärken, die direkt den Landwirten zugutekommen. Die Verhandlungen im Rat der EU (Mitgliedstaaten) und im Europäischen Parlament verzögerten sich, weshalb die neue GAP voraussichtlich erst auf 2023 in Kraft treten wird. Mit dem Abschluss der Verhandlungen zur künftigen GAP ist ungefähr im ersten Halbjahr 2021 zu rechnen.
 

Aktuelle gemeinsame Agrarpolitik der EU

Die aktuelle gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) baut auf zwei Säulen auf. Die 1. Säule, welche den Grossteil der finanziellen Mittel beinhaltet, umfasst Direktzahlungen und marktrelevante Massnahmen. Die 2. Säule ist für die Entwicklung des ländlichen Raumes bestimmt und wird durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ausgezahlt.

Seit Inkrafttreten der GAP 2014–2020 sind die Zahlungen, die im Rahmen der 1. Säule vergeben werden, fast gänzlich von der Produktion entkoppelt. Mitgliedstaaten dürfen allerdings einen begrenzten Anteil (bis zu 8 %) der Direktzahlungen an die Produktion von bestimmten Produkten verknüpfen. 

Um die Umweltleistungen der europäischen Landwirtschaft zu verbessern, müssen die Mitgliedstaaten 30 % der Beihilfen der 1. Säule in die Ökologisierung fliessen lassen. Die Kommission hat drei Auflagen für die Vergabe dieser ökologischen Direktzahlungen festgehalten: (1) Die Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler Ebene, (2) die Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche auf 5 % der Landwirtschaftsfläche und (3) die Anbaudiversifizierung.

Die Konvergenz der Beihilfen verspricht eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen. So soll bis 2019 kein Mitgliedstaat weniger als 75 % des EU-Durchschnitts erhalten, und innerhalb eines Staates soll bis 2019 jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter mindestens 60 % des regionalen oder nationalen Durchschnitts bekommen. Den Mitgliedstaaten wird hingegen die Möglichkeit eingeräumt, mit entsprechenden Massnahmen den Verlust pro Betrieb auf maximal 30 % zu begrenzen.

Die heutige GAP bietet Junglandwirtinnen und -­landwirten (bis 40 Jahre) besondere Unterstützung. Ihnen wird in den ersten fünf Jahren eine zusätzliche obligatorische Beihilfe von 25 % zu den allgemeinen Direktzahlungen gewährt. Benachteiligte Regionen, namentlich die Bergregionen, profitieren ebenfalls von einer stärkeren Unterstützung. Die Mitgliedstaaten können ihnen fakultativ einen maximalen Betrag von 2 % des nationalen Budgets einräumen.

Die Subventionen sind aktiven Landwirtinnen und Landwirten vorbehalten. Unternehmen, die keine professionelle Landwirtschaft betreiben, sind von Direktzahlungen ausgeschlossen. Davon betroffen sind namentlich Golfplätze, Eisenbahnbetriebe, Flughäfen oder Sportplätze.

Die vier Grundverordnungen der heutigen GAP wurden am 16. Dezember 2013 vom Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat verabschiedet und befassen sich mit den Themen Ländliche Entwicklung, Direktzahlungen, Marktmassnahmen sowie horizontalen Themen wie Finanzierung und Kontrollen. Anschliessend erliess die Kommission die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, und jeder Mitgliedstaat legte die anwendbaren Bestimmungen für die Umsetzung auf nationaler Ebene fest.

Ergänzende Informationen, namentlich zu den Beihilfen der 2. Säule, sind auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission verfügbar.

Agrarabkommen CH – EU

Das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (Agrarabkommen) hat zum Ziel, über die Beseitigung von tarifären (Importkontingente und Abbau von Zöllen) und nicht tarifären (Produktvorschriften oder Zulassungsbedingungen) Handelshemmnissen den gegenseitigen Marktzugang in gewissen Produktionsbereichen zu verbessern. Das Agrarabkommen wurde im Rahmen der Bilateralen I unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Am 31. Juli 2020 hat der Gemischte Agrarausschuss ein Beschluss zur Aktualisierung von Anhang 12 (gegenseitige Anerkennung von geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützten geografischen Angaben (GGA)) unterzeichnet, der u.a. den Schutz der Schweizer Bezeichnungen «Jambon cru du Valais» (GGA), «Lard sec du Valais» (GGA) und «Zuger Kirschtorte» (GGA) in der EU vorsieht. Der Beschluss ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Diverse weitere Aktualisierungen der einzelnen Anhänge des Abkommens sind in Arbeit. So müssen die Tariflinien in den Anhängen 1 und 2 (Zollzugeständnisse der Schweiz und der EU) dem harmonisierten System vom 1. Januar 2017 angepasst werden. Mit einem Transfer der bereits in einem Briefwechsel festgehaltenen Konzession von 6000 Tonnen Hunde- und Katzenfutter in den Anhang 1 (Zugeständnisse der Schweiz) des Agrarabkommens soll zudem die Einfuhr dieser Produkte erleichtert werden. Auch ist geplant, die Listen der geschützten Namen in den Anhängen 7 (Wein) und 8 (Spirituosen) zu aktualisieren. Die Einbindung der Schweiz in TRACES (TRAde Control and Expert System) für den Handel mit Bioprodukten soll mittels einer Anpassung von Anhang 9 (Bio) neu auch im Agrarabkommen festgehalten werden. Der nächste Gemischte Ausschuss (GA) zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und EU wird am 4. November 2020 zum 20. Mal stattfinden. 

Protokoll Nr. 2

Das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz – EG von 1972 regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten zwischen der Schweiz und der EU. Es wurde im Rahmen der Bilateralen Abkommen II revidiert und 2005 in Kraft gesetzt. Mit einem Anteil von 77 % an den Importen und 59 % an den Exporten bleibt die EU im Jahr 2018 auch bei den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz.

Das Protokoll Nr. 2 erlaubt es der Schweiz, im Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten mit der EU Preisnachteile für die Lebensmittelindustrie bei Agrarrohstoffen einfuhrseitig über Zölle auszugleichen. Letztmals wurden im Jahr 2018 Ausfuhrbeiträge für exportierte landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte gewährt, bevor diese per 1. Januar 2019 zur Umsetzung des Beschlusses zum Ausfuhrwettbewerb der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi vom Dezember 2015 aufgehoben wurden. Die Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr ist vom WTO-Beschluss nicht betroffen.

Die Preisausgleichsmassnahmen dürfen die Preisdifferenzen der Agrargrundstoffe zwischen der Schweiz und der EU nicht überschreiten. Das Protokoll Nr. 2 enthält die für die Preisausgleichsmassnahmen relevanten Referenzpreise und Preisdifferenzen. Diese werden einmal jährlich überprüft und bei Bedarf in Abstimmung mit der EU angepasst. Die Referenzpreise wurden letztmals per 1. Mai 2018 revidiert.

Brexit

Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Mit dem Austritt des UK hat eine verlängerbare Übergangsphase bis am 31. Dezember 2020 begonnen, während welcher die bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU weiterhin auf das UK anwendbar bleiben. So auch das Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU von 1999. Danach wird ein neues Regime bilateraler Abkommen Schweiz – UK zur Anwendung kommen.

Die Schweiz hat im Rahmen ihrer Strategie «Mind the gap» am 11. Februar 2019 ein Handelsabkommen mit dem UK abgeschlossen. Mit diesem Abkommen sollen die bestehenden Wirtschafts- und Handelsbeziehungen auch nach dem Austritt des UK aus der EU fortgesetzt werden.

Die Grundlage des Abkommens Schweiz – UK im Bereich Landwirtschaft ist das erwähnte Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU von 1999. Aufgrund der Rechtsharmonisierung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften zwischen der Schweiz und der EU in einigen für den Agrarhandel relevanten nicht tarifären Bereichen, ist es für die Schweiz von Bedeutung, nicht von der zukünftigen EU – UK Lösung abzuweichen.
 

Auswirkungen des Brexit auf die WTO

Da die Verpflichtungen der Mitglieder der EU in einer gemeinsamen Verpflichtungsliste festgehalten sind, haben die Brexit-Verhandlungen eine Auswirkung auf die Welthandelsorganisation (WTO). Das UK muss eine eigene, von den EU-Mitgliedern unabhängige, Verpflichtungsliste erstellen. Die EU hat ein Dekonsolidierungsverfahren (GATT Art. XXVIII) eingeleitet, um die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen. In der Landwirtschaft sind neben den gemeinsamen Importkontingenten, die festgelegten Höchstlimiten der internen Stützung betroffen – beides muss nun zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich aufgeteilt werden. Staaten mit offensiven Handelsinteressen befürchten, dass dies zu einem Flexibilitätsverlust für die Exporteure führt. Die Schweiz verfolgt die Entwicklungen hauptsächlich aus systemischem Interesse, da die meisten ihrer offensiven Interessen bereits durch das bilaterale Agrarabkommen CH – EU abgedeckt sind.

Corinne Roux, BLW, Fachbereich Handelsbeziehungen, corinne.roux@blw.admin.ch

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